Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV): § 4 Leistungszulage

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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen

für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische 

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung- BbgLPZV)

 

§ 4 Leistungszulage

(1) Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage dient der Anerkennung einer über einen längeren Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung sowie dem Anreiz, diese Leistung auch weiterhin zu erbringen.

(2) Die Leistungszulage beträgt höchstens 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Entscheidung. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich nachträglich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, längstens jedoch für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

(3) Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig. Die Jahresfrist gilt auch nach der Gewährung einer Leistungsprämie.

(4) Die Gewährung einer Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen; für die Leistungsfeststellung gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Die Zahlung der Leistungszulage endet bei Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung, durch einen Wechsel der Verwendung oder durch Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei zusammenhängender, mehr als sechs Wochen andauernder Abwesenheit vom Dienst endet die Zahlung der Leistungszulage rückwirkend zum ersten Tag der Abwesenheit.


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Red 20231113

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