Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV): § 5 Zahl der Empfänger

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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen

für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische 

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung- BbgLPZV)

 

§ 5 Zahl der Empfänger

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Bereich eines Dienstherrn gewährt werden. Die Entscheidungsberechtigten nach § 6 Abs. 1 können Leistungsprämien und Leistungszulagen an jeweils bis zu 15 vom Hundert der ihnen unterstellten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewähren; dabei darf die nach Satz 1 insgesamt für den Bereich des Dienstherrn geltende Zahl der Empfänger nicht überschritten werden. Maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamten am 1. Januar des Kalenderjahres. Eine Überschreitung des Vomhundertsatzes nach den Sätzen 1 und 2 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kein Gebrauch gemacht wird. Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

(2) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.


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Red 20231113

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