Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV): § 6 Zuständigkeit und Verfahren

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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen

für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische 

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung- BbgLPZV)

 

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft der Dienstvorgesetzte; die übrigen Vorgesetzten des Beamten sind zu beteiligen. Bei obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach Satz 1 auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie oder -zulage ist aktenkundig zu machen; dabei ist die herausragende besondere Leistung im Einzelnen darzustellen.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.


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Red 20231113

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