Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV): § 3 Leistungsprämie

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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen

für besondere Leistungen im Land Brandenburg (Brandenburgische 

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung- BbgLPZV)

 

§ 3 Leistungsprämie

(1) Die Gewährung von Leistungsprämien dient insbesondere der Anerkennung herausragender Einzelleistungen; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt, der der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Die Höhe der Leistungsprämie ist nach dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.


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Red 20231113

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