Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 86 Ausgleichsbetrag für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

(1) Kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit, die erstmalig vor dem 5. Mai 1994 bei einem kommunalen Dienstherrn in Brandenburg in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden und Versorgungsbezüge erhalten, kann für die Zeit der Ausübung des Wahlamtes in einem Angestelltenverhältnis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein monatlicher Ausgleichsbetrag gewährt werden. Für Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die von 1992 bis 1994 im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, gilt die in Satz 1 genannte Stichtagsregelung nicht.

(2) Als Ausgleichsbetrag wird die Differenz zwischen den der Kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit oder dem Kommunalen Wahlbeamten auf Zeit zustehenden Versorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen gewährt, die sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er unmittelbar mit Dienstantritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden wäre.

(3) Der nach Absatz 2 fiktiv ermittelte Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgung mit einer Rente im Sinne von § 76 um 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes nach Absatz 2 berücksichtigte Jahr.

(4) Der Ausgleichsbetrag ist Versorgung im Sinne des § 4.


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