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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):
§ 84a Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze aus der Besoldungsgruppe A 4
(1) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 25 Absatz 4 Satz 2 maßgeblich.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt nach § 25 Absatz 1 sich bis zum 31. Dezember 2018 aus der Besoldungsgruppe A 4 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 ab dem 1. Januar 2019 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppe A 4 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 5. Lag der Ruhegehaltsberechnung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 4 eine Amtszulage nach Anlage 8 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugrunde, bleibt diese unberührt.
(3) Ein am 31. Dezember 2018 zustehender Ausgleichsbetrag nach § 84 Nummer 7 wird weitergewährt.
(4) Verringern sich die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4 infolge der Anrechnung von Renten nach § 25 Absatz 5 und § 76, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben.
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