Brandenburg: Laufbahnverordnung (LOV) § 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO): § 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

 

§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche,
Zielvereinbarungen,
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,
die Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie
Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.


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Red 20231106

 

 

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