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>>>zur Übersicht der Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung - (BbgMVergV)
Brandenburgische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung - BbgMVergV): § 3 Voraussetzungen
§ 3 Voraussetzungen
(1) Die Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, und sie
schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Zeitausgleich innerhalb der in § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Frist ausgeglichen werden kann und
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
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Red 20250920