Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 5 Zusatzurlaub für Schichtdienst

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Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 5 Zusatzurlaub für Schichtdienst


§ 5 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Für die Verrichtung von Wechselschichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem die Beamtin oder der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, ist für je zwei zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub zu gewähren.

(2) Für die Verrichtung von Schichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, wird für je vier zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub gewährt.

(3) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes erhält die Beamtin oder der Beamte einen Tag Zusatzurlaub für

1. je drei Monate im Jahr, in denen überwiegend Wechselschichtdienst geleistet wurde und
2. je fünf Monate im Jahr, in denen überwiegend Schichtdienst geleistet wurde.

(4) Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erhält die Beamtin oder der Beamte

1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden,
4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet wurden. Auf Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Kalenderjahr werden die in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Absatz 7 bleibt unberührt. § 2 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(7) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Beendigung des Kalenderjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.


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Red 20231112

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