Besoldung Brandenburg
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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § .89 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

§ 89 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur nach Erteilung einer Genehmigung in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung wird durch die oberste Dienstbehörde erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses erteilt und soll von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden.



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