Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 85 Anzeige einer Nebentätigkeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Brandenburg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte beim Land Brandenburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Brandenburg

Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 85 Anzeige einer Nebentätigkeit

 

§ 85 Anzeige einer Nebentätigkeit

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegt nicht

1. eine Nebentätigkeit, zu deren Übernahme der Beamte nach § 84 verpflichtet ist,

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,

4. eine unentgeltliche Nebentätigkeit.

Folgende Tätigkeiten sind gegenüber der obersten Dienstbehörde anzuzeigen, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

1. die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Nebenamtes,

2. eine andere als in § 83 Abs. 4 Satz 1 genannte Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Übernahme einer Testamentsvollstreckung,

3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufes oder Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

4. der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände darf durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. in Brandenburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um Brandenburg mit dem bezauberndem Potsdam mit dem legendären Schloss Sanssouci. Neben der Landeshauptstadt können Sie aber noch viel mehr erleben: Brandenburger Mauerweg (Berliner Mauerweg), Baumkronenpfad in Beelitz-Heilstätten, Brandenburg an der Havel, Filmpark Babelsberg (dort wurde u.a. Nosferatu gedreht), Seenland Oder-Spree, Spreewald, Uckermärkische Seen und das 24-Stunden geöffnete Tropical Island.


 

 

 

 

 

mehr zu: Beamtengesetz von Brandenburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-brandenburg.de © 2024