Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 82 Hinweispflicht

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

 

§ 82 Hinweispflicht

 

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamten-rechtlicher Regelungen.

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