Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

 

§ 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte hat seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen oder bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Besoldung. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Besoldung fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(4) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.


 

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