Besoldung Brandenburg
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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § .59 Dienstkleidung

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

§ 59 Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.



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