Besoldung Brandenburg
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § .39 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Brandenburg

Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

§ 39 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit

(1) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder

2.infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder

3.aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.

(2) Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.



mehr zu: Beamtengesetz von Brandenburg
  Startseite | www.besoldung-brandenburg.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann