Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 17 Einstellung

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

 

§ 17 Einstellung

 

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in §§ 11 bis 13 geregelten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen erworben wurden, kann die Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

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