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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 140 Übergangsregelung zum Verfahren bei Dienstunfähigkeit

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

§ 140 Übergangsregelung zum Verfahren bei Dienstunfähigkeit

Bei Beamten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bereits eingeleitet ist, wird das Verfahren nach § 113 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fortgeführt.






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