Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

 

§ 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

 

(1) Die Amtszeit der nach den Vorschriften des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes bestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

(2) Eine Unterrichtung des Ausschusses für Inneres des Landtages und der Landesregierung über die Durchführung der Aufgaben des Landespersonalausschusses für den bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitraum seit der letzten Unterrichtung entfällt.

(3) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, und für die eine Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes für ihn nicht mehr gegeben ist, sind von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses an die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Stellen weiterzuleiten. Soweit diese Anträge nach den Vorschriften dieses Gesetzes fristgebunden sind, gelten sie bei rechtzeitigem Eingang beim Landespersonalausschuss als rechtzeitig gestellt.

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