Besoldung Brandenburg |
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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:
§ 13 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.