Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 124 Beendigung des einstweiligen Ruhestandes

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

 

§ 124 Beendigung des einstweiligen Ruhestandes

 

Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

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