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Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § .12 Erwerb der Laufbahnbefähigung

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

§ 12 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

1.in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

2.in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

3.in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

4.in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 11 Abs. 2 soll sich der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes ein den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 entsprechendes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, der der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnprüfung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.



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