Landesbeamtengesetz von Brandenburg: § 115 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:

 

§ 115 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

 

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

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