Besoldung Brandenburg |
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Landesbeamtengesetz von Brandenburg:
§ 109 Beamte des Polizeivollzugsdienstes
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.