Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 4 Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen

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Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 4 Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen


§ 4 Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen

(1) Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.

(2) Im Vorbereitungsdienst soll Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden.


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Red 20231112

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