Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 2 Urlaubsdauer

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Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV): § 2 Urlaubsdauer


Abschnitt 2
Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubsdauer

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1. sie im Laufe des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2. eine Beurlaubung ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet.

Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1. einer Beurlaubung ohne Besoldung,
2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes oder
3. einer ununterbrochenen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes
um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Kalenderjahr zu 260. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Kalenderjahres geändert, ist die Zahl der Erholungsurlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Kalenderjahr gelten würde.

(6) Ergibt sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 5 kann nach Stunden berechnet werden.

(7) In einem Kalenderjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen und Beamte den ihnen zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaub vor dem Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieser Beurlaubung ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres hinzuzufügen.


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Red 20231112

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