Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2022 im Land Brandenburg

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Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2022 im Land Brandenburg

Auszug aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung

Gemäß § 14 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) und § 2 Absatz 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG) sind die Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse durch Gesetz regelmäßig anzupassen.

Die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TdL) haben am 29. November 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um linear 2,8 Prozent sowie eine Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 50 Euro jeweils ab
1. Dezember 2022 vereinbart.

Zudem war die brandenburgische Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien einer amtsangemessenen Besoldung zu prüfen.

Mit dem Gesetzentwurf soll das hinsichtlich der linearen Entgelterhöhung erzielte Tarifergebnis der TdL zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen werden. Danach werden die Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent ab 1. Dezember 2022 erhöht. Außerdem werden die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro ab 1. Dezember 2022 erhöht.

Die Prüfung der brandenburgischen Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation hat ergeben, dass Nachsteuerungsbedarf hinsichtlich der Alimentation von Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern besteht. Daher sollen erhebliche Erhöhungen des Familienzuschlages für erste und zweite sowie für dritte und weitere berücksichtigungsfähige Kinder vorgenommen werden. Zudem wird für Beamtenfamilien mit berücksichtigungsfähigen Kindern, bei denen neben dem Beamtengehalt kein zweites Einkommen der Ehepartnerin, des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des im selben Haushalt lebenden anderen Elternteils vorhanden ist, ein zusätzlicher Familiensonderzuschlag eingeführt. Die Höhe des Familiensonderzuschlags ist von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe abhängig. Darüber hinaus werden die jeweils vorhandenen ersten Erfahrungsstufen der Ämter mit aufsteigenden Grundgehältern in den Besoldungsordnungen A und R gestrichen. Hierdurch soll zugleich die Attraktivität der Ämter im öffentlichen Dienst für Bewerberinnen und Bewerber erhöht und die Gewinnung von qualifiziertem Personal verbessert werden.

Mit diesen Rechtsänderungen wird die verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Schließlich werden aufgrund des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2022 Folgeänderungen im Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz, in der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung und der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgenommen.

Die Besoldungs- und Versorgungsanpassung sowie die weiteren Rechtsänderungen, insbesondere im Besoldungsrecht, gelten auch für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der weiteren Dienstherren im Land Brandenburg nach § 1 Absatz 1 BbgBesG und § 1 Absatz 1 BbgBeamtVG.


Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2022 im Land Brandenburg

Vom ...

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (BbgBVAnpG 2022)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die
1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Landes,
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und
ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldung im Jahr 2022

(1) Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht:

1. die Grundgehaltssätze,
2 Bearbeitungsstand: 24.03.2022 16:41 Uhr
2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3, § 32 Satz 5 und § 33 Satz 6
des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
2. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

§ 3 Rundungsregelung

Bei der Berechnung der nach § 2 erhöhten Bezüge sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 4 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.

(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967, 976) werden ab 1. Dezember
2022 um 2,7 Prozent erhöht.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 66,91 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 5 Bekanntmachung

Das Ministerium der Finanzen und für Europa macht die Beträge der nach § 2 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 4, 5, 7 und 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 36 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 40a Familiensonderzuschlag“.

b) Die Angabe zu § 63a wird wie folgt gefasst:
㤠63a Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen
und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Grundgehaltstabellen“.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Familiensonderzuschlag,“.

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.

3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Familienzuschlag“ ein
Komma und die Wörter „der Familiensonderzuschlag“ eingefügt.

4. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „Stufen eins bis vier“ durch die Wörter „Stufen zwei bis vier“ ersetzt.

5. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 in Höhe von 767,56 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 795,96 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 807,10 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 829,70 Euro“ ersetzt.

6. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a Familiensonderzuschlag

(1) Empfängerinnen und Empfängern von Dienstbezügen, die Anspruch auf
den Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 haben, wird ein Familiensonderzuschlag nach Maßgabe der Anlage 6.1 gewährt, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner oder der im selben Haushalt lebende andere Elternteil der zu berücksichtigenden Kinder nicht über 4 Bearbeitungsstand: 24.03.2022 16:41 Uhr

1. ein monatliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 74 Absatz 5 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mindestens in Höhe des Höchstbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder

2. ein aufaddiertes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abzug von
Steuern und Sozialabgaben im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
verfügt.

(2) Der Betrag des Familiensonderzuschlags vermindert sich um den Betrag der gewährten Amts- oder Stellenzulagen mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage sowie um den Betrag der Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls oder Verminderung von Dienstbezügen gewährt werden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist durch die Anspruchsberechtigten nachzuweisen.

(4) § 40 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“

7. § 63a wird wie folgt gefasst:
„§ 63a Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R in die ab dem 1. Dezember 2022 maßgeblichen Grundgehaltstabellen

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 30. November 2022 das Grundgehalt der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der jeweils ersten mit einem Monatsbetrag belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Anlage 4 in der ab 1. Dezember 2022 geltenden Fassung zugeordnet.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 4 nach Absatz 1 beginnen die für den Stufenaufstieg maßgebenden Zeitabstände des § 25 Absatz 2 oder § 39 Nummer 1.

(3) Die nach Absatz 1 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. Stufenfestsetzungen für am 30. November 2022 vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bleiben hinsichtlich der Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 39 unberührt. Soweit für den in Satz 3 genannten Personenkreis noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Anlage 4 in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung; entsprechendes gilt bei der Abänderung einer Stufenfestsetzung.“

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 (Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A) wird die Tabelle, gültig ab 1. Januar 2021, wie folgt geändert:
aa) Die Stufe 1 mit den dazugehörigen Beträgen in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 wird gestrichen.
bb) Die Beträge der Besoldungsgruppen A 8 bis A 10 in der Stufe 2 werden gestrichen.
cc) Der Betrag der Besoldungsgruppe A 11 in der Stufe 3 wird gestrichen.
dd) Die Beträge der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 in der Stufe 4 werden gestrichen.
ee) Die Beträge der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 in der Stufe 6 werden gestrichen.
b) In Nummer 4 (Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R) wird die Tabelle, gültig ab 1. Januar 2021, wie folgt geändert:
aa) Die Stufe 1 mit dem dazugehörigen Betrag in der Besoldungsgruppe R 1 wird gestrichen.
bb) Der Betrag der Besoldungsgruppe R 2 in der Stufe 3 wird gestrichen.

9. Anlage 6 (Familienzuschlag) erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

10. Nach Anlage 6 (Familienzuschlag) wird die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 6.1 (Familiensonderzuschlag) eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 39 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 71 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 2,84 Euro, ab 1. Januar 2020 2,95 Euro und ab 1. Januar 2021 2,99 Euro“ durch die Wörter „ab

1. Dezember 2022 3,07 Euro“ ersetzt.

2. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 in Höhe von 2,16 Euro, ab 1. Januar 2020 in Höhe von 2,24 Euro und ab 1. Januar 2021 in Höhe von 2,27 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 2,33 Euro“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung

In § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl. II Nr. 66), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2019 (GVBl. II Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 3,64 Euro je Stunde, ab 1. Januar 2020 3,77 Euro je Stunde und ab 1. Januar 2021 3,82 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 3,93 Euro“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 9. April 2019 (GVBl. II Nr. 29), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 39 S.4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 15,30 Euro, ab 1. Januar 2020 15,87 Euro und ab 1. Januar 2021 16,09 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 16,54 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 20,95 Euro, ab 1. Januar 2020 21,73 Euro und ab 1. Januar 2021 22,03 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 22,65 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 28,88 Euro, ab 1. Januar 2020 29,95 Euro und ab 1. Januar 2021 30,37 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 31,22 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 19,52 Euro, ab 1. Januar 2020 20,24 Euro und ab 1. Januar 2021 20,52 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 21,09 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 24,16 Euro, ab 1. Januar 2020 25,05 Euro und ab 1. Januar 2021 25,40 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 26,11 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 28,68 Euro, ab 1. Januar 2020 29,74 Euro und ab 1. Januar 2021 30,16 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 31,00 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019 33,52 Euro, ab 1. Januar 2020 34,76 Euro und ab 1. Januar 2021 35,25 Euro“ durch die Wörter „ab 1. Dezember 2022 36,24 Euro“ ersetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Potsdam, den [Datum der Ausfertigung]
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg


Begründung (Auszugsweise)

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt der Regelungen

1. Übertragung des TdL-Tarifergebnisses
Gemäß § 14 BbgBesG und § 2 Absatz 4 BbgBeamtVG sind die Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse durch Gesetz regelmäßig anzupassen.
Zuletzt sind die Bezüge durch das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (BbgBVAnpG 2019/2020/2021) vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 39) zum 1. Januar 2021 angepasst worden.

Die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TdL) haben am 29. November 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um linear 2,8 Prozent und eine Erhöhung der Ausbildungsentgelte um 50 Euro jeweils zum 1.
Dezember 2022 sowie eine sog. Corona-Sonderzahlung von 1.300 Euro vereinbart.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das hinsichtlich der Entgelte erzielte Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen werden. Demnach werden die Dienst- und Versorgungsbezüge ab 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent linear erhöht. Die Anwärterbezüge werden zum selben Zeitpunkt um 50 Euro erhöht. Die Corona-Sonderzahlung wurde mit dem Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger für das Land Brandenburg vom 20. Januar 2022 (GVBl. I Nr. 2) bereits gesondert auf die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Personen in einem Anwärter- oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis übertragen.

2. Besoldungsrechtliche Änderungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Neben den Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge aufgrund des jüngsten TdL-Tarifabschlusses ist die brandenburgische Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien einer amtsangemessenen Alimentation zu prüfen.

Im Ergebnis dieser Prüfung sollen die folgenden besoldungsrechtlichen Änderungen zeitgleich mit der Übertragung des Tarifergebnisses zum 1. Dezember 2022 erfolgen, um die verfassungsgemäße Alimentation von Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richtern mit Kindern zu gewährleisten:
- Der Familienzuschlag für berücksichtigungsfähige erste und zweite Kinder wird auf 292,36 Euro je Kind erhöht.
- Für Beamtenfamilien mit berücksichtigungsfähigen Kindern, bei denen neben dem Beamtengehalt kein zweites Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Ehepartnerin, des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des im selben Haushalt lebenden anderen Elternteils vorhanden ist, wird ein zusätzlicher Familiensonderzuschlag eingeführt. Die Höhe des Familiensonderzuschlags ist von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe abhängig und beträgt zwischen 25 und 632 Euro.
- Der Familienzuschlag für berücksichtigungsfähige dritte und weitere Kinder wird auf 706,76 Euro je Kind erhöht.
- Die jeweils vorhandenen ersten Erfahrungsstufen der Ämter mit aufsteigenden Grundgehältern in den Besoldungsordnungen A und R werden gestrichen. Dadurch bemisst sich das Anfangsgrundgehalt für Berufsanfänger aus
der jeweils nächsthöheren Stufe, was mit einer höheren Anfangsbezahlung einhergeht.

Mit einer ergänzenden Regelung werden die am 30. November 2022 vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, die das Grundgehalt aus der ersten mit einem Wert belegten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten, in die
neuen nächsthöheren Anfangsstufen übergeleitet. Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 1. Dezember 2022 oder später ernannt werden, gelten die neuen Grundgehaltstabellen unmittelbar. Hierdurch wird zugleich die Attraktivität der Ämter im öffentlichen Dienst für Bewerberinnen und Bewerber erhöht.

II. Prüfung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

1. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - zur Richterbesoldung im Land Berlin entschieden, dass die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und in der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seinem weiteren Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 u. a. - festgestellt, dass die Besoldung von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit drei
Kindern im Jahr 2013 und mit vier Kindern in den Jahren 2014 und 2015 im Land Nordrhein-Westfalen hinter den Anforderungen an die Alimentation kinderreicher Beamtinnen, Beamter, Richterinnen und Richter zurückblieb.
Die beiden Entscheidungen binden zwar unmittelbar nur die Besoldungsgesetzgeber in den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen. Die darin aufgestellten grundsätzlichen Maßstäbe sind jedoch auch vom Gesetzgeber des Landes Brandenburg
zu beachten. Daher wird auch das brandenburgische Besoldungsrecht mit Blick auf die Amtsangemessenheit der Besoldung überprüft.

2. Anforderungen an die amtsangemessene Alimentation

Verfassungsrechtlicher Maßstab, an dem die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter zu messen ist, ist das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG).

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Statusamt, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 91, und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 70).

Der Gesetzgeber besitzt bei der praktischen Umsetzung der aus Artikel 33 Absatz 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Daraus folgt, dass die Gerichte nur eine beschränkte Kontrollmöglichkeit haben, die auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit der einfachgesetzlichen Regelung reduziert ist. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamtinnen und Beamten evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 94 ff., und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 73 ff.).

Die Überprüfung einer evidenten Unteralimentation erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in drei Prüfungsstufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015
- 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 76 ff.).

Auf einer ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter, denen Indizwirkung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören eine deutliche - mindestens fünf Prozent betragende - Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung sowie jeweils den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (zweiter Parameter), sowie des Verbraucherpreisindex (dritter Parameter) im Land Brandenburg. Ausgehend von dem jeweils in den Blick genommenen Besoldungsjahr ist die Vergleichsbetrachtung bei diesen Parametern auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überschneidet, eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Vergleich der streitgegenständlichen Besoldungsgruppen mit anderen Besoldungsgruppen im Land Brandenburg einerseits und andererseits aus der Prüfung, ob der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe eingehalten ist. Sowohl eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen, als auch die Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe indizieren einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

Ein Verstoß gegen das interne Abstandsgebot liegt in der Regel bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren vor. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot liegt vor, wenn die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die vierköpfige Alleinverdienerfamilie jedoch nicht Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern lediglich eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße.

Ein Quervergleich der Besoldung des Landes Brandenburg mit der Besoldung des Bundes und der übrigen Bundesländer ist schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Mittelwert der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den übrigen Bundesländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Liegt das
jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Mittelwert des Bundes und der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG,
Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 99 ff., und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 78 ff.).

Auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Dafür sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

Zunächst bestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht
genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter nicht eingehalten war (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 116, und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 99). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 zur R-Besoldung in Berlin präzisiert und geht nunmehr davon aus, dass bei Nichteinhalten bereits von einem oder zwei Parametern die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 85).

Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der von Amtsinhabern geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 99 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 86 ff.).

Ergibt die in den ersten beiden Stufen vorgenommene Gesamtschau, dass eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt, bedarf es einer weiteren Prüfung in einer dritten Stufe, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Soweit das Alimentationsprinzip mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert (z. B. mit dem Verbot der Neuverschuldung nach Artikel 109 Absatz 3 GG), ist es nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.

3. Erste Prüfungsstufe: Parameterprüfung

In der ersten Prüfungsstufe wird zunächst die Entwicklung des Besoldungsindex mit der Entwicklung des Tarifindex, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex verglichen. Für diesen Vergleich hat das Bundesverfassungsgericht Betrachtungszeiträume von 15 Jahren bis zu dem konkret in Frage stehenden Besoldungsjahr festgelegt.

Für die Berechnung der Abweichungen des Besoldungsindex von den im Rahmen der Prüfung der ersten drei Parameter jeweils zu vergleichenden Indizes hat das Bundesverfassungsgericht nachfolgende Berechnungsformel entwickelt.
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifentgelte, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits stellt sich in Relation zur Besoldungsentwicklung wie folgt
dar:

([100 + x] - [100 + y])/[100 + y] *100 = Abweichung in Prozent.

3.1 Besoldungsindex

Untersucht wurden die Verhältnisse in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, R, W und C im Jahr 2023.

Für die Ermittlung der Besoldungsentwicklung in dem zurückliegenden 15-jährigen Betrachtungszeitraum (zzgl. fünf Jahre für die gegebenenfalls durchzuführende Staffelprüfung zur Ermittlung bzw. Bereinigung statistischer Ausreißer) wurden die
besoldungsrechtlichen Gesetze ab dem Jahr 2004 zugrunde gelegt.

Die Entwicklung des Besoldungsindex im Land Brandenburg und die hierfür maßgeblichen Daten sind der Anlage 1 zu entnehmen.

3.2 Tarifindex (erster Parameter)

Für die Ermittlung der Tarifentwicklung wurden die Tarifverträge ab dem Jahr 2004 herangezogen, zuletzt die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021. Die Entwicklung des Tarifindex im Land
Brandenburg und die hierfür maßgebenden Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Hinsichtlich der prozentualen negativen Abweichung der Besoldungsentwicklung zur Tarifentwicklung unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Formel wird auf die Anlage 3 verwiesen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die für das Jahr 2023 prognostizierte Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in allen Besoldungsgruppen deutlich unter 5 Prozent liegt.
Damit zeigt sich, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene erste Parameter im Jahr 2023 in allen Besoldungsgruppen eingehalten wird.

3.3 Nominallohnindex (zweiter Parameter)

Die Entwicklung des Nominallohnindex im Land Brandenburg sowie die hierfür maßgeblichen vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelten Daten sind der Anlage 4 zu entnehmen. Ab dem Jahr 2021 können für den Nominallohnindex lediglich prognostische Werte zugrunde gelegt werden, da endgültige Daten insoweit noch nicht zur Verfügung stehen. Grundlage der Prognose ist die Entwicklung des Nominallohns im Jahr 2021. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hat eine Veränderung des Nominallohns im 1. Quartal 2021 in Höhe von -0,2 Prozent, im 2. Quartal von 4,2 Prozent und im 3. Quartal von 4,1 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal ermittelt. Bei einer Fortschreibung der Entwicklung des Nominallohns unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kann von einer Steigerung des Nominallohns in Höhe von 4 Prozent im 4. Quartal 2021 ausgegangen werden. Für das gesamte Jahr 2021 wurde deshalb eine Steigerung des Nominallohns in Höhe von 3,0 Prozent angenommen. Für die Folgejahre wird von einer Fortschreibungsrate bezüglich der Nominallohnentwicklung in Höhe von 3,9 Prozent im Jahr 2022 und 3,5 Prozent im Jahr 2023 ausgegangen. Diese Werte
orientieren sich an den Prognosen der Deutschen Bundesbank zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter für die Jahre 2022 und 2023 (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Dezember 2021, 73. Jahrgang Nr. 12, S. 27).

Hinsichtlich der prozentualen negativen Abweichung der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohns unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Formel wird auf die Anlage 3 verwiesen.

Für das Jahr 2023 ergibt sich im Rahmen der Prognose beim Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex folgende Situation: Die Differenz beträgt in sämtlichen Besoldungsgruppen mit Ausnahme
der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zwischen 7,92 Prozent und 10,31 Prozent. In den Besoldungsgruppen W 2 bzw. W 3 beträgt die Differenz -5,38 Prozent bzw. - 3,39 Prozent.

Im Ergebnis der Prognose zeigt sich, dass mit Ausnahme der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 im zu betrachtenden Jahr 2023 für alle Besoldungsgruppen der kritische Wert von fünf Prozent überschritten wird. Daher wird der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene zweite Parameter nicht eingehalten.

3.4 Verbraucherpreisindex (dritter Parameter)

Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg sowie die hierfür maßgeblichen vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelten Daten sind der Anlage 5 zu entnehmen. Ab dem Jahr 2022 wurden für den Verbraucherpreisindex lediglich prognostische Werte zugrunde gelegt, da diese Daten bei der Erstellung des Gesetzentwurfs noch nicht zur Verfügung standen. Ausgangspunkt der Prognose ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Jahr 2021.

In Anlehnung an die Prognosen der Deutschen Bundesbank zur Verbraucherpreisentwicklung (Harmonisierter Verbraucherpreisindex) wird für die Jahre 2022 und 2023 von einer Fortschreibungsrate bezüglich der Verbraucherpreisindexentwicklung in Höhe von 3,6 Prozent im Jahr 2022 und 2,2 Prozent im Jahr 2023 ausgegangen (vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Dezember 2021, 73. Jahrgang Nr. 12, S. 27).

Hinsichtlich der prozentualen negativen Abweichung der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Formel wird auf die Anlage 3 verwiesen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die für das Jahr 2023 prognostizierte Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Entwicklung der Besoldung in allen Besoldungsgruppen den Wert von 5 Prozent unterschreitet und daher der dritte Parameter eingehalten ist.

3.5 Staffelprüfung

Des Weiteren ist die nach dem Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls durchzuführende Staffelprüfung in den Blick zu nehmen. Danach ist bei den ersten drei Parametern für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des originär zu prüfenden 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, Rn. 102; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, Rn. 81).

Danach ist für das Jahr 2023 gegebenenfalls der Betrachtungszeitraum von 2003 bis 2018 vergleichsweise heranzuziehen.

Eine Staffelprüfung ist jedoch nur dann geboten, wenn ein statistischer Ausreißer zu erkennen ist. In der Statistik spricht man von einem Ausreißer, wenn ein Beobachtungswert nicht in eine erwartete Reihe von Werten passt oder allgemein nicht den Erwartungen entspricht. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um einen besonders großen oder kleinen Wert in einer Gesamtheit von Werten.

Um beurteilen zu können, ob ein solcher Ausreißer vorliegt, ist zunächst die Entwicklung des Abstandes des Besoldungsindex zum jeweiligen Vergleichsindex zu betrachten. Zugrunde gelegt wurde hierfür exemplarisch die Entwicklung der Besoldungsgruppe R 2.


Tabelle Vergleich


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